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Abschreibungsarten bei Immobilien        

Allgemeines

Als Abschreibung wird der Wertverlust von Unternehmensvermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) bezeichnet. Dabei kann der Wertverlust durch allgemeine Gründe wie Alterung und Verschleiß oder durch spezielle Gründe wie einen Unfallschaden oder Preisverfall veranlasst sein. Die Abschreibung wird meist aus betriebswirtschaftlicher Sicht ermittelt und  unter Beachtung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Besonderheiten – als Aufwand in der Gewinnermittlung berücksichtigt.

Allgemeines

AfA-Absch:reibung für Altbauten

AfA-Abschreibung für Neubauten

AfA-Abschreibung für unter Denkmalschutz stehende Gebäude §§ 7 h, i, 10 f EStG

Für Kapitalanleger

Für Selbstnutzer

Zusammenfassung

Beispielsberechnung

Als Absetzung für Abnutzungen (kurz AfA; handelsrechtlich Abschreibungen) wird die steuerrechtlich zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen bezeichnet.

Arten der Absetzung für Abnutzung
Die Absetzung für Abnutzung richtet sich nach zwei Faktoren:

Aus diesen Variablen ist nach den folgenden gesetzlich möglichen Varianten die Absetzung zu ermitteln:

AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung)
Die Grundregel sieht die Absetzung in konstant hohen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung) vor. Die Anschaffungskosten des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes (WG) werden dabei gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt. Damit wird jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben. Zu unterscheiden ist dabei der Abschreibungssatz (jährlicher Abschreibungsprozentsatz, der sich aus der Rechnung 100 Prozent: Nutzungsjahre ergibt) und der Abschreibungsbetrag (Anschaffungswert: Nutzungsdauer), wobei die Nutzungsdauer gesetzlich vorgeschrieben ist.

AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung)
Eine Ausnahme bildet die Abschreibung von Mietwohngebäuden; hier besteht die Möglichkeit der degressiven Abschreibung, wenn in Herstellungsfällen der Bauantrag vor dem 1. Januar 2006 gestellt worden ist oder in Anschaffungsfällen der Notarvertrag rechtswirksam vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossen worden ist.

Für Neufälle ab dem 1. Januar 2006 kommt nur noch die Inanspruchnahme der linearen Gebäudeabschreibung (derzeit 2 %) der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Betracht gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.

Bei der degressiven AfA wird ein fester Prozentsatz in jedem Jahr erneut vom Buchwert des Vorjahres abgezogen. Dabei darf der Prozentsatz höchstens das 2-fache des bei der linearen AfA anzuwendenden Abschreibungssatzes (= 100/Jahre der Nutzung) betragen und 20 % nicht übersteigen. Als konjunkturpolitische Maßnahme hat der Gesetzgeber für Anschaffungen im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 eine degressive Abschreibung mit dem dreifachen linearen Satz, höchstens 30 % zugelassen.

Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 1 bis 10 Jahren ist der Höchstsatz der degressiven AfA für Investitionen zwischen dem 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 somit 30 %. Dies zeigt, dass die degressive AfA bei Wirtschaftsgütern mit verhältnismäßig kurzer Nutzungsdauer, bis zu 5 Jahren, kaum Vorteile gegenüber der linearen AfA bietet. Erheblich günstiger wirkt sich dagegen die degressive AfA bei einer längeren Nutzungsdauer aus.

Bei dieser Methode ist das WG am Ende der geplanten Nutzungsdauer nicht vollständig abgeschrieben. Um dies zu verhindern, ist es steuer- und handelsrechtlich erlaubt, von der geometrisch-degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung zu wechseln. Dies ist der einzig erlaubte Wechsel bei Abschreibungen. Der Wechsel von der degressiven zur linearen AfA empfiehlt sich zweckmäßigerweise dann, wenn die degressiven Abschreibungsbeträge kleiner sind als die entsprechenden linearen Abschreibungsbeträge. Dieser Wechsel liegt bei Gütern mit einer Abschreibungsdauer von 10 Jahren meist ungefähr bei der Hälfte der gesamten Nutzungsdauer, weswegen als Faustregel der Wechsel oft nach der halben, laut AfA-Tabelle angegebenen, Gesamtnutzungsdauer erfolgt. Es sollte im Einzelfall entschieden werden, wann dieser Wechsel sinnvoll ist.

Zum 01. Januar 2008 wurde die degressive AfA für neu angeschaffte Güter abgeschafft (§ 7 Abs.2, § 52 Abs.21a EStG).
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AfA-Abschreibung für Altbauten:
Erwerber von gebrauchten Immobilien, die nach 31. Dezember 1924 errichtet wurden
können das Gebäude linear abschreiben: 50 Jahre lang können jeweils 2 Prozent der Anschaffungskosten (ohne Grundstück) von der Steuer abgesetzt werden.

Erwerber von gebrauchten Immobilien, die vor 1. Januar 1925 errichtet wurden
können das Gebäude mit 2,5 Prozent (40 Jahre lang) steuerlich absetzen.

Abgeschrieben werden kann nur das Gebäude. Der anteilige Kaufpreis fürs Grundstück wird abgezogen, da ein Grundstück nutzt sich nicht ab.

AfA-Abschreibung für Neubauten:
Die bisherige degressive AfA, die Bauherren eine anfangs höhere Steuerersparnis ermöglichte, wurde für Neufälle zum 1. Januar 2006 abgeschafft. Für Neufälle ab 1. Januar 2006 kann jetzt nur noch die lineare AfA beansprucht werden (50 Jahre lang jeweils 2 Prozent). Für alte Fälle (nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind) gilt aber weiterhin die alte Regelung mit folgenden degressiven AfA-Sätzen:
           -   im Jahr der Fertigstellung
               und in den folgenden 9 Jahren          jeweils 4     Prozent,
           -   in den darauf folgenden 8 Jahren      jeweils 2,5   Prozent,
           -   in den darauf folgenden 32 Jahren    jeweils 1,25  Prozent.
Abgeschrieben werden können nur die Kosten des Gebäudes, nicht der Kaufpreis für das Grundstück.

AfA-Abschreibung für unter Denkmalschutz stehende Gebäude §§ 7 h, i, 10 f EStG:
Für Kapitalanleger:
Die reinen Modernisierungskosten für solche Häuser können Kapitalanleger innerhalb von 12 Jahren zu 100 Prozent absetzen:
8 Jahre lang mit jährlich neun und 4 Jahre lang mit 7 Prozent.
zusätzlich für die Anschaffungskosten (Altbauanteil ohne die Renovierungskosten) gibt es die lineare AfA:
vor 1925 – 2,5 Prozent p.a.
nach 1925 – 2 Prozent p.a.

Für Selbstnutzer:
Auch Selbstnutzer von Denkmal-Immobilien profitieren von den hohen steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten. Sanierungskostenanteil innerhalb von 10 Jahre zu 9 Prozent p.a. absetzbar zzgl. Altbauanteil linear.

Nicht alle Modernisierungen können bei Denkmalschutz-Immobilien von der Steuer abgesetzt werden. Nicht abzugsfähig sind beispielsweise Außenanlagen.

Nicht immer steht das gesamte Gebäude als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz, sondern lediglich die Fassade als Teil einer Gebäudegruppe. Dann können nur die Kosten von der Steuer abgesetzt werden, die das äußere Erscheinungsbild des Hauses betreffen.

Zusammenfassung:

Bestandsimmobilie

Neubauimmobilie

Denkmalschutz

Kaufpreis abzgl.
Grundstücksanteil

Kaufpreis abzgl.
Grundstücksanteil

Kaufpreis abzgl.
Grundstücksanteil

Lineare Abschreibung § 7 EStG

Degressive
Abschreibung
§ 7 EStG.

Denkmalschutz-AfA
 

bei Gebäuden, die

nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind - jährlich 2 Prozent

vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind - jährlich 2,5 Prozent

 

Seit 01.Januar 2006 -
nur noch linear
absetzbar mit 2% p.a. über 50 Jahre

für Kapitalanleger(§7 h, 7i EStG)

für Selbstnutzer (§ 10f EStG)

Sanierungskostenanteil innerhalb von 12 Jahren zu 100% absetzbar
1. - 8. Jahr 9% p.a.
9 - 12. Jahr 7% p.a.

zusätzlich Altbauanteil linear absetzbar:
Gebäude wurde
nach dem 31. Dezember 1924 erbaut:
2% p.a. linear
vor dem 1. Januar 1925 erbaut:
2,5% p.a. linear
 

Sanierungskostenanteil innerhalb von 10 Jahren zu 90% absetzbar
1.-10. Jahr 9% p.a.


zusätzlich Altbauanteil linear:
Gebäude wurde
nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt -2 % p.a.
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt - 2,5% p.a.

 

Beispielsberechnung für die Abschreibungsarten bei Immobilien
Betrachtung über einen Zeitraum von 12 Jahren
Kaufpreis: 100.000 €
Grundstücksanteil: 8% = 8.000,-€
Altbauanteil 12,5% = 12.500,-€
Sanierungskostenanteil:   80% = 80.000,-€
Baujahr: 1910

Bestandsimmobilie

Neubauimmobilie

Denkmalschutz

 

 

Denkmalschutz-AfA
7 h, 7i EStG)

Denkmalschutz-AfA
10f EStG)

Kaufpreis abzgl.
Grundstücksanteil

Kaufpreis abzgl.
Grundstücksanteil

Kaufpreis abzgl. Grundstücksanteil

92.000,- €

92.000,- €

92.000.- €

1. - 12. Jahr
2.300 € p.a.
27.600,-€

1. - 12. Jahr
2.300 € p.a
27.600,-€

80% Sanierungskostenanteil
von 100.000,-€
80.000,-€ über 12 Jahre  zu 100%
 für Kapitalanleger

80% Sanierungskostenanteil
von 100.000,-€
80.000,-€ über 10 Jahre  zu 90% für Selbstnutzer

1. - 8. Jahr  9%p.a. = 7.200,- € p.a 
57.600,-€ über 8 Jahre

1.-10. Jahre 7.200,-€ p.a.
72.000,-€ über 10 Jahre

9. - 12. Jahr  7% p.a. = 5.600,- € p.a.  
22.400,-€ über 4 Jahre

Altbauanteil:  12.500 €

Altbauanteil: 12.500,-€

1. - 12. Jahr  312,50 € p.a
3.750,-€ über 12 Jahre

1. - 12. Jahr  312,50 € p.a
3.750,-€ über 12 Jahre

Gesamtbetrag der innerhalb von 12 Jahren als Werbungskosten geltend gemachten Beträge

27.600 €

27.600 €

83.750 €

75.750 €